AGB für die SaaS-Dienstleistungen der «Steiner Digital Plattform»

1. Geltungsbereich & Geltungsumfang

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen der Steiner AG mit Kund:innen, welche im Rahmen der «Steiner Digital Plattform» oder Teile hiervon geschlossen werden (vgl. 1.3). Diese AGB gehen allfälligen anderen AGB der Providerin sowie allfälligen kund:innenseitigen AGB vor, sofern diese nicht als Präzisierung oder Ergänzung der vorliegenden AGB eingebunden wurden.

1.2. Diese AGB existieren in deutscher, französischer und englischer Sprache. Massgeblich ist die deutschsprachige Version.

1.3. Die «Steiner Digital Plattform» umfasst insbesondere die folgenden Angebote: Collab Room, Operations-Plattform, Pulse-App, Smart-Calc-App und Referenzpreiskatalog.

1.4. Diese AGB regeln die für die Vertragsdauer befristete Zurverfügungstellung der SaaS-Dienstleistung sowie allfällige weitere mit dieser Nutzung verbundene Angebote und Cloud-Dienstleistungen. Allfällige hauptvertragliche Abreden gehen diesen Bestimmungen vor.

1.5. Die Allgemeinen Nutzungsbedingungen (ANB) und die Datenschutzerklärung (DSE) sind, soweit anwendbar, integraler Bestandteil dieser AGB.

1.6. Sofern diese AGB nichts anderes festhalten oder sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, gelten diese Bestimmungen für die gesamte SaaS-Dienstleistung (Ziffer 2.2.5), andere damit verbundene Produkte (insbesondere Ziffer 4) und für jedes Kund:innen-Segment (Ziffer 2.1.10).

2. Begriffe

2.1. Rechtliche Begriffsbestimmungen

2.1.1. «Providerin» ist die Steiner AG.

2.1.2. «Sitz der Providerin» kommt an der Hagenholzstrasse 56 CH-8050 Zürich zu liegen.

2.1.3. «Kund:innen» sind natürliche oder juristische Personen, welche die von der Providerin angebotenen SaaS-Lösungen nutzen.

2.1.4. «Parteien» ist der zusammenfassende Oberbegriff für die Providerin und Kund:innen.

2.1.5. «Hauptvertrag» bezeichnet allfällige individuelle Abreden der Parteien, welche insbesondere bei Bezahlangeboten detailliert den Leistungsbeschreib, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme, die Verfügbarkeit, den erlaubten Nutzungsumfang, die technischen Voraussetzungen sowie die Preise regeln.

2.1.6. «Einfache Schriftlichkeit» umfasst jede Äusserung in Textform so insb. auch E-Mails.

2.1.7. «Schriftlichkeit» entspricht Art. 12 ff. OR.

2.1.8. «Geschäftszeiten» werktags, d.h. ohne Samstage, Sonntage und Feiertage am Sitz der Providerin, zwischen 09:00-17:00

2.1.9. «Nutzungszeiten» vgl. 7.5

2.1.10. «Kund:innen-Segment» bezeichnet die verschiedenen Leistungs-/Bezahlmodelle welche die Providerin anbietet.

2.2. Technische Begriffsbestimmungen

2.2.1. «Providerin» / «Sitz der Providerin» vgl. 2.1.1 f.

2.2.2. «SaaS» bedeutet Software as a Service und bezeichnet vorliegend Software-Überlassung auf Zeit über ein Datennetz.

2.2.3. «Software» wird vorliegend terminologisch umfassend verwendet und umfasst insbesondere auch «Apps» und «Applikationen».

2.2.4. «SaaS-Software» entspricht einer nutzungshalber gegen Entgelt bereitgestellten Software auf Zeit.

2.2.5. «SaaS-Dienstleistung» entspricht dem gesamten Leistungsumfang gemäss Ziffer 6.

2.2.6. «SDP» bedeutet Steiner Digital Plattformund ist der Produktname der angebotenen SaaS-Dienstleistung.

2.2.7. «Cloud Service» bezeichnet als Überbegriff jegliche nutzungshalber angebotenen Dienstleistungen auf Zeit, welche über Datennetze zur Verfügung gestellt werden, so insb. ASP, SaaS, PaaS, IaaS.

2.2.8. «Client» bezeichnet jede anwender:innenseitig genutzte Software, welche die Nutzung der SaaS-Software ermöglicht.

2.2.9. «Verfügbarkeit» bezeichnet die in Ziffer 6.3.4 und Ziffer 7 niedergelegte technische Nutzbarkeit der Software und der Daten am Übergabepunkt zum Gebrauch unter Verwendung eines Clients.

3. Vertragsgegenstand SaaS

3.1. Diese AGB regeln die für die Vertragsdauer befristete Zurverfügungstellung der vertragsgegenständlichen SaaS-Software der Providerin zur Nutzung durch Kund:innen über ein Datennetz sowie mit dieser Nutzung verbundene weitere Leistungen im Sinne eines Cloud Services.

3.2. Die Providerin ist Eigentümerin und Inhaberin der Rechte an der SaaS-Software oder sie ist zum Betrieb der SaaS-Software in der Cloud berechtigt. Sie bietet die Software zur kund:innenseitigen Nutzung über ein Datennetz an. Die kund:innenseitige Nutzung der Software erfolgt über Fernzugriff mit mobilen oder festen Endgeräten. Die SaaS-Software wird nicht auf den (End-)Geräten der Kund:innen installiert.

4. Vertragsgegenstand Informationsangebote

4.1. Bei der Smart-Calc-App und de Referenzpreiskatalog können zusätzlich zum SaaS-Leistungsumfang Informationen auf Zeit oder auf Dauer gegen Entgelt bezogen werden. Die Bestimmungen in diesem Kapitel (Ziffer 4) gehen den subsidiär anwendbaren allgemeinen Bestimmungen dieser AGB vor.

4.2. Sollte die Providerin im Rahmen ihrer Angebote, Preislisten und dergleichen die Begriffe «Kauf», «kaufen» oder dergleichen verwenden, so stellt dies nicht ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar. Die anwendbaren Rechtsnormen ergeben sich einzig aus dem versprochenen Leistungsumfang gemäss AGB und Hauptvertrag.

4.3. Die Providerin verpflichtet sich sowohl bei der Informationsüberlassung auf Zeit als auch bei der Informationsüberlassung auf Dauer einzig dazu, die Informationen einmalig per HTML in einem Browser (vgl. Ziffer 6.2.2) zur Verfügung zu stellen und während mindestens eines Jahres in diesem Zustand abrufbereit zu halten. Es besteht explizit keine Pflicht die Informationen nach der erstmaligen Zurverfügungstellung zu aktualisieren.

4.4. Den Kund:innen ist es gestattet, die bereitgestellten Informationen lokal zu speichern und für interne Zwecke im Sinne einer Fair-Use-Regelung zu vervielfältigen. Weitergehende Nutzungsrechte, als in dieser Ziffer und in Ziffer 6.3.1 eingeräumt, sind explizit ausgeschlossen; es ist insbesondere nicht gestatten die Informationen auf eine andere Rechtspersönlichkeit zu übertragen.

4.5. Bei den Produkten Smart-Calc-App und Referenzpreiskatalog handelt es sich lediglich um unverbindliche Informationsangebote. Bei den zur Verfügung gestellten Informationen handelt es sich nicht um eine Vertragsofferte. Die Providerin übernimmt keine Garantie, dass das Vorhaben auf dem Markt tatsächlich zu den präsentierten Konditionen realisiert werden kann.

5. Vertragsschluss

5.1. Jeder Vertragsabschluss setzt die Angabe des Namens, einer (Rechnungs)anschrift und einer gültigen E-Mailadresse durch die Vertragspartner:innen voraus.

5.2. Die Publikation von Preislisten und dergleichen gelten nicht als Antrag für einen Vertragsschluss. Das Ausfüllen oder Zusenden allfälliger Bestellformulare oder dergleichen gilt als verbindliche Vertragsofferte. Bestätigungsnachrichten haben lediglich Informationscharakter und sind nicht als Annahme zu qualifizieren. Der Providerin steht es frei Angebote zum Vertragsschluss ohne Begründung abzulehnen.

5.3. Der Vertrag tritt in Kraft, wenn der/die Kunde/Kundin die Möglichkeit zum Zugriff auf mindestens ein Modul erhält. Sollte ein schriftlicher Hauptvertrag abgeschlossen werden, so tritt dieser im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung in Kraft. Bei automatisierten Vertragsabschlüssen hat die Providerin das Recht ohne Angabe von Gründen innert 7 Tagen nach dem Inkrafttreten vom Vertrag zurückzutreten.

6. Leistungsumfang

6.1. Allgemeines

6.1.1. Die Providerin erbringt für Kund:innen im Rahmen seiner SaaS-Dienstleistung auf Dauer gegen Entgelt den Cloud Service Steiner Digital Plattform (SDP) oder Teile hiervon (vgl. 1.3).

6.1.2. Die Providerin verpflichtet sich, die SaaS-Software im vereinbarten Umfang (z.B. Kategorie, User, Ressourcen) nach Massgabe von Ziffer 6.3. zur Nutzung über ein Datennetz zugänglich zu machen. Zu diesem Zwecke speichert die Providerin die SaaS-Software auf einer Serverplattform, auf welche Kund:innen über eines der gemäss Ziffer 6.2 genannten Datennetze zugreifen und so die SaaS-Software nutzen kann.

6.1.3. Die Providerin verpflichtet sich, nach Massgabe von Ziffer 6.4. zur Erbringung von Standardpflegeleistungen an der vertragsgegenständlichen SaaS-Software zur Unterstützung der Kund:innen bei Problemen im regelmässigen Gebrauch.

6.1.4. Sofern das konkrete Angebot die dauerhafte Speicherung von Daten anbietet, verpflichtet sich die Providerin zur Speicherung und Sicherung der bei der Nutzung anfallenden kund:innenspezifischen Daten nach Massgabe von Ziffer 6.5.

6.2. SaaS

6.2.1. Die Providerin stellt ab dem vereinbarten Zeitpunkt für die Laufzeit dieses Vertrages die SDP oder Teile von dieser per Übertragung über das Internet mittels Internet-Browser entgeltlich zur Nutzung zur Verfügung.

6.2.2. Die kundinnen:seitigen technischen Voraussetzungen für die Nutzung der SDP sind eine stabile Internetverbindung und ein Desktopendgerät mit Edge Chromium, Google Chrome, Safari oder Firefox jeweils in den letzten beiden Versionen. Nicht alle Angebote der SDP sind für die Nutzung auf Mobilgeräten ausgelegt. Bei Angeboten, welche auch auf Mobilgeräte ausgelegt sind, ist Google Chrome oder Safari in den letzten beiden Versionen zu verwenden.

6.2.3. Die zur Zeit des Vertragsschlusses gültigen technischen Voraussetzungen können von der Providerin jederzeit einseitig angepasst werden. Die Providerin hat eine der Anpassung angemessene Ankündigungsfrist zu wahren.

6.3. Nutzungsrechte

6.3.1. Kund:innen wird für die Dauer dieses Vertrages ein nicht exklusives, unübertragbares, nicht unterlizenzierbares und entgeltliches Nutzungsrecht an der in Ziffer 6.2 genannten Software für seine eigenen Zwecke eingeräumt. Die Bestimmungen dieser Ziffer 6.3 regeln die Benutzungsrechte abschliessend.

6.3.2. Kund:innen können selbständig ein Benutzerprofil erstellen. Es sind nur ihnen bekannte Passwörter, welche den gängigen Mindeststandards entsprechen, zu verwenden. Kund:innen sind für die Verwaltung von Benutzerprofilen und Passwörtern alleine zuständig. Diese sind geheim zu halten, sowie vor unberechtigtem Zugriff zu schützen; hierfür sind geeignete organisatorische und technische Massnahmen zu ergreifen.

6.3.3. Das Nutzungsrecht beinhaltet ausschliesslich das Recht, die SaaS-Software per Fernzugriff über eine Datenleitung für die eigenen Zwecke während der Nutzungszeiten und dem spezifizierten Umfang zu nutzen. Unter keinen Umständen darf die Nutzung in gesetzeswidriger Weise oder zu gesetzeswidrigen Zwecken (inkl. Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Verwendung von unrechtmässig erlangten bzw. bearbeiteten Daten) erfolgen. Kund:innen halten die Providerin von sämtlichen Kosten, Aufwendungen und von sämtlicher Haftung schadlos, die dieser durch eine gesetzeswidrige Nutzung entstehen. Die Providerin ist berechtigt, rechtswidrige Daten ohne weiteres zu löschen.

6.3.4. Die kund:innenseitigen Kosten des Fernzugriffs (insbesondere für die benötigten Endgeräte und die Verbindungskosten) gehen dabei zu Lasten der Kund:innen und diese tragen alleine die Verantwortung für die Verfügbarkeit der Telekommunikationsverbindung. Übergabepunkt für die Nutzung der SaaS-Software und den zugehörigen Daten ist der Routerausgang des Rechenzentrums der Providerin.

6.3.5. Mit der Einräumung des Nutzungsrechts an der SaaS-Software räumt die Providerin den Kund:innen auch das Recht zur Nutzung der für den Fernzugriff auf den Endgeräten allenfalls benötigten Client-Software ein, soweit diese in einem allfälligen Hauptvertrag im Einzelnen bezeichnet wurde. Eine zur Verfügung gestellte Client-Software darf vervielfältigt werden, soweit eine solche Vervielfältigung für die vertragsgemässe Nutzung der SaaS-Software erforderlich ist (bspw. das Laden der Client-Software in den Arbeitsspeicher). Eine zur Verfügung gestellte Client-Software darf nur für den Zugriff auf den Server im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung der SaaS-Software verwendet werden.

6.3.6. Die Kund:innen verpflichten sich, die Systemvoraussetzungen gemäss Ziffer 6.2.2 jederzeit einzuhalten, und dafür zu sorgen, dass die Benützer mit der ordnungsgemässen Bedienung der Client-Software vertraut sind.

6.3.7. Die mit der SaaS-Dienstleistung einhergehenden Nutzungsrechte an fremder, von Dritten erstellter Software, sind dem Umfang nach beschränkt auf die Nutzungsrechte, welche der Dritte der Providerin eingeräumt hat.

6.3.8. Die Nutzungsrechte umfassen einzig den Objektcode (object code). Der Quellcode (source code) und die Datenbankstruktur ist von den Nutzungsrechten explizit ausgeschlossen.

6.3.9. Kund:innen dürfen weder die SaaS-Software, noch die Datenbankstruktur oder Teile davon kopieren. Kund:innen treffen die notwendigen Vorkehrungen zur Sicherstellung, dass Dritte keinen Zugriff auf die SaaS-Software haben. Im Falle nicht autorisierten Zugriffs eines Dritten auf die SaaS-Plattform und -Software ist dies unverzüglich der Providerin zu melden. Kund:innen unterstützen die Providerin bei der Ergreifung aller zulässigen Mittel zur Wahrung providerinnenseitiger Interessen.

6.4. Pflegeleistungen

6.4.1. Das Entgelt für die Standardpflegeleistungen (6.1.3) ist im ordentlichen Entgelt für den Cloud Service gemäss Ziffer 9 hiernach inbegriffen. Soweit nicht in einem allfälligen Hauptvertrag oder in einer Vertragsbeilage abweichende Pflegeleistungen vereinbart werden, verpflichtet sich die Providerin im Rahmen des für den Cloud Service vereinbarten Entgelts zur Erbringung folgender Standardpflegeleistungen für die SaaS-Software:

6.4.2. Während der Nutzungszeiten (2.1.9): Chat-Bot bei Anwendungsproblemen betreffend gewisser Angebote.

6.4.3. Während der Geschäftszeiten (2.1.8): Entgegennahme und Prüfung von kund:innenseitigen Fehlermeldungen per E-Mail mit folgenden Reaktionszeiten für die Kontaktaufnahme:

FreeBest Effort
PremiumInnert 24 Stunden
EnterpriseInnert 6 Stunden

6.4.4. Fehler- und Störungsbeseitigung bei Fehlfunktionen der SaaS-Software innert angemessener Dauer.

6.4.5. Handelt es sich bei der fraglichen Software um Software von Dritten, so beschränken sich die Fehler- und Störungsbeseitigung bzw. Anpassungen der SaaS-Software auf die Koordination mit dem Softwarehersteller und der Installation von durch den Softwarehersteller zur Verfügung gestellten Patches und Updates bzw. Dokumentationen.

6.4.6. Allfällige über die genannten Standardpflegeleistung hinausgehende Pflegeleistungen, werden – sofern von der Providerin angeboten – nach den jeweils geltenden Ansätzen der Providerin zusätzlich in Rechnung gestellt.

6.5. Daten, Datenspeicherung und Backup

6.5.1. Im Zusammenhang mit der Nutzung der Software stellt die Providerin den Kund:innen ausreichend Speicherkapazität zur Speicherung der Daten auf den Servern der Providerin zur Verfügung. Ohne anderslautender Vereinbarung gelten folgende Speicherquotas:

FreeFair Use
PremiumFair Use
EnterpriseFair Use

6.5.2. Die Daten, welche im Zusammenhang mit der Nutzung der SaaS-Dienstleistung generiert und/oder gespeichert werden, gehören zum kund:innenseitigen Rechtsbereich, selbst dann, wenn diese Daten örtlich bei der Providerin gespeichert sind. Für die Speicherung und Verarbeitung der Daten sind ausschliesslich die Kund:innen verantwortlich. Diese halten sich insbesondere bei der Erfassung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten strikte an die Bestimmungen des jeweils anwendbaren Datenschutzgesetzes.

6.5.3. Die Providerin ermöglicht den Kund:innen, deren auf dem Server der Providerin dauerhaft gespeicherten Daten während der Vertragsdauer und innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsbeendigung in einem providerinseitigen zur Verfügung gestellten standardisierten Verfahren zu downloaden. Die Providerin übernimmt jedoch dadurch keinerlei Gewähr für eine Nutzbarkeit von heruntergeladenen Daten auf anderen Systemen.

6.5.4. Die Providerin ist berechtigt, die bei ihm gespeicherten Daten 30 Tage nach Vertragsbeendigung zu löschen, es sei denn, die Providerin ist zu deren Aufbewahrung nach zwingendem Recht verpflichtet.

6.5.5. Die Providerin trifft geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust bei Ausfällen des Cloud-Servers sowie zur Verhinderung unbefugter Zugriffe durch Dritte auf die Daten der Kund:innen. Zu diesem Zweck nimmt die Providerin regelmässige Backups vor (mindestens einmal pro Tag), prüft die Serverplattform auf Viren und schützt die auf dem Server gespeicherten Zugangsdaten mit geeigneten, dem technischen Stand entsprechenden Mitteln gegen unbefugte Zugriffe.

6.6. Weitere Leistungen

6.6.1. Weitere Leistungen der Providerin, insbesondere Schulung, können jederzeit einfach schriftlich vereinbart werden, soweit solche Leistungen von der Providerin angeboten werden. Sie werden Kund:innen gegen Erstattung des nachgewiesenen Aufwands zu den im Zeitpunkt der Beauftragung geltenden providerinnenseitigen Ansätzen erbracht.

7. Verfügbarkeit und Nutzungszeiten

7.1. Bei der vereinbarten Verfügbarkeit handelt es sich um eine quartalweise einzuhaltende Systemverfügbarkeit. Abweichende Regelungen vorbehalten gelten folgende Verfügbarkeitsquoten:

FreeKeine Up-Time Garantie
Premium95% während der Nutzungszeiten
Enterprise99% während der Nutzungszeiten

7.2. Erreicht die Providerin aus Gründen die zu verantworten hat die vereinbarte Verfügbarkeit nicht, so haben die Kund:innen quartalweise Anspruch auf eine Gutschrift in Form einer Vertragsstrafe im Umfang der Summe der monatlichen Gebühren, in welchem die Verfügbarkeit nicht eingehalten ist. Eine Gutschrift wird von der Providerin nach ihrer Wahl entweder in einer künftigen Rechnung abgezogen, oder als Rückvergütung ausbezahlt. Geleistete Vertragsstrafen werden auf etwaige Schadenersatzansprüche der Kund:innen angerechnet.

7.3. Ein allfälliger Anspruch nach 7.2 muss innert eines (1) Monats nach Kenntnisnahme spätestens aber sechs (6) Monate nach Entstehung des Anspruchs schriftlich bei der Providerin geltend gemacht werden. Der Anspruch entsteht am Ende eines Quartals, in welchem die Verfügbarkeitsquote nicht erreicht wurde. Das Quartal bemisst sich nicht vertraglich, sondern nach dem Kalenderjahr.

7.4. Die Wartungsfenster, welche die Verfügbarkeit beeinträchtigen könnten, sind täglich zwischen 02:00 Uhr und 04:00 Uhr. Planbare grössere Wartungen werden mindestens 14 Tage im Voraus angekündigt und werden nach Möglichkeit ausserhalb der Geschäftszeiten durchgeführt.

7.5. Die Nutzungszeiten sind 24 Stunden am Tag, ausser an Wochenenden und Feiertagen am Sitz der Providerin. Ebenso finden die Wartungsfenster gemäss Ziffer 7.4 keinen Eingang in die anwendbare Verfügbarkeitsquote.

8. Kund:innenseitige Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten

8.1. Die Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten sind nicht auf dieses Kapitel beschränkt, sondern ergeben sich aus dem gesamten Vertragswerk.

8.2. Die Kund:innen sind verantwortlich für die Bereitstellung und Instandhaltung der für die Nutzung des SaaS-Software benötigten Endgeräte, die Datenleitung für den Zugriff auf die SaaS-Software (z.B. Hardware und Betriebssystem, Netzwerkgeräte, Miet- oder Internetverbindung etc.) und stellt sicher, dass deren Konfiguration und technische Stand den jeweils aktuellen Vorgaben der Providerin und den technischen Standards entsprechen.

8.3. Zugriffsdaten sind vor unberechtigten Zugriffen zu schützen. Desweitern sind die in 6.3.2 aufgeführten Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten zu beachten.

8.4. Vor der Übermittlung von Daten und Informationen auf die SDP oder an die Provider:in sind diese auf Viren zu prüfen und hierfür ein dem Stand der Technik entsprechendes Virenschutzprogramm einzusetzen.

8.5. Es obliegt den Kund:innen Adressänderungen frühzeitig gemäss Ziffer 15.4 mitzuteilen.

8.6. Bei schwerwiegenden Verletzungen der Nutzungsbedingungen des Cloud Services (durch Kund:innen selbst oder von ihnen bestimmte Benutzer:innen) oder der kund:innenseitigen Mitwirkungspflichten ist die Providerin berechtigt, den Zugang zum Cloud Service zu sperren. Bei unberechtigter Nutzungsüberlassung haben Kund:innen der Providerin auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den/die unberechtigte Nutzerin zu machen, insbesondere Namen und Anschrift mitzuteilen.

9. Preise & Rechnungsstellung

9.1. Die Kund:innen verpflichten sich zur Bezahlung der Vergütung für den Cloud Service, die aus der jeweils aktuellen Preisliste der Providerin und dem Hauptvertrag hervorgehen. Die aktuelle Preisliste inklusive der Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten ist jeweils integraler Vertragsbestandteil.

9.2. Die Providerin ist berechtigt, die Preisliste unter einer Vorankündigungsfrist von vier (4) Monaten hin einseitig anzupassen. Sollten Kund:innen mit der Preisanpassung nicht einverstanden sein, steht diesen eine vorzeitige Kündigung des Vertrages auf den Zeitpunkt der Preisanpassung hin offen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie muss spätestens am Tag der Preisanpassung bei der Providerin eingehen und hat unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten ab Kündigungszeitpunkt zu erfolgen.

9.3. Sofern nichts anderes angegeben, sind Rechnungen kund:innenseitig rein netto innert 30 Tagen gemäss Rechnungsdatum auf das von der Providerin angegebene Konto zu begleichen. Für die Fristeinhaltung ist der Zahlungseingang bei der Providerin ausschlaggebend. Skonto- und Diskontoabzüge sind nicht zulässig.

9.4. Zulässig sind alle Zahlungsarten, welche von der Providerin auf der SDP angeboten werden. Barzahlungen sind nicht zulässig. Die Bezahlung in CHF mittels Bank-/Postüberweisung ist immer zulässig.

9.5. Rechnungen, die innerhalb der Zahlungsfrist nicht schriftlich beanstandet werden, gelten als anerkannt.

9.6. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist die Providerin berechtigt ohne zusätzliche Mahnung auf allen ausstehenden Zahlungen den gesetzlichen Verzugszins zu belasten. Darüber hinaus ist die Providerin bei Zahlungsverzug berechtigt, den Zugang zur SDP einzuschränken oder gänzlich abzuschalten und eine Mahnkostenpauschale in der Höhe von CHF 30.- pro Mahnung zu verrechnen und das Inkasso nach erfolgloser zweiter einfach schriftlicher Mahnung abzutreten.

10. Geistiges Eigentum

10.1. Sämtliche geistigen Eigentumsrechte am Cloud Service, der gemäss diesem Vertrag zur Verfügung gestellt wird, stehen der Providerin bzw. der Softwareherstellerin zu. Vertragliche Abreden vorbehalten erwerben Kund:innen insbesondere keinerlei Rechte an der Software selber, an den Dokumentationen, den Entwicklungen und dem Know-how der Providerin, welche über das beschränkt eingeräumte Nutzungsrecht hinausgehen.

10.2. Kund:innen sind berechtigt, die von der Providerin allenfalls auf Basis dieses Vertrages erarbeiteten kund:innenspezifischen Entwicklungen in demselben Umfang wie in Ziffer 6.3 hiervor vereinbart zu nutzen.

11. Gewährleistung

11.1. Die Providerin gewährleistet, dass die Software während der Vertragsdauer den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entspricht. Bei Mängeln, welche kund:innenseitig der Providerin umgehend, nicht später als 5 Tage nach deren Feststellung detailliert mitgeteilt wurde, ergreift die Providerin innert einer den Umständen angemessenen Frist die zur Mängelbehebung erforderlichen angemessenen Massnahmen.

11.2. Die Providerin kann weder garantieren, dass die Software und seine Serverplattform fehlerfrei sind, noch dass sie ohne Unterbruch genutzt werden können. Insbesondere ist die Providerin berechtigt, den Zugriff für dringende Wartungsarbeiten auch ausserhalb der vereinbarten Wartungsfenster auszusetzen. Die obgenannte Gewährleistung gilt nur für die von der Providerin empfohlene Hardware- und Softwarekonfiguration. Der einwandfreie Betrieb der SaaS-Software im Zusammenhang mit Software-Dritter wird nicht gewährleistet.

11.3. Mängelrechte verwirken absolut mit Ablauf von zwei Jahren nach schadensbegründendem Ereignis, auch wenn ein Mangel erst nachträglich entdeckt werden sollte. Die Wandelung ist in jedem Fall ausgeschlossen.

11.4. Bei Veränderungen oder Eingriffen in die SaaS-Software bzw. der Client-Software, welche nicht providerinnenseitig vorgenommenen wurde, bei Fehlbedienung sowie Änderungen von Betriebs- und/oder Nutzungsbedingungen erlöscht die Gewährleistung automatisch.

11.5. Die Providerin ist verpflichtet, ihre Leistungen sorgfältig und fachmännisch zu erbringen. Sofern die Providerin für einen Mangel einzustehen hat und Kund:innen (sowie deren Beauftragten) kein Verschulden trifft, ergreift die Providerin bei Beanstandungen ohne Kostenfolgen die zur Behebung des Mangels erforderlichen Massnahmen.

11.6. Bestreitet ein Dritter das Eigentum und/oder die Nutzungsrechte an der Software, die aufgrund dieses Vertrages von der Providerin zur Nutzung überlassen werden, haben die Kund:innen die Providerin unverzüglich über den vom Dritten erhobenen Anspruch zu informieren. Der Kunde/die Kundin ermächtigt die Providerin zur alleinigen Führung und Beilegung des Rechtsstreits, insbesondere auch mittels Vergleiches und unterstützt die Providerin diesbezüglich und befolgt deren Anweisungen.

11.7. Die vorliegende Bestimmung regelt die Gewährleistung der Providerin abschliessend. Jegliche weitere Gewährleistung der Providerin ist ausdrücklich ausgeschlossen.

12. Haftung

12.1. Die Haftung der Providerin für schuldhaft verursachte Personenschäden ist unbegrenzt und verjährt nach dispositivem Recht.

12.2. Die Haftung für direkte Sach- und Vermögensschäden, welche die Providerin bei der Erfüllung des vorliegenden Vertrages schuldhaft verursacht hat, ist auf die Summe einer Jahresgebühr beschränkt, welche der/die jeweilige Kunde/Kundin gemäss Vereinbarung zu bezahlen hat. Die Verjährung tritt mit Ablauf von zwei Jahren nach schadensbegründendem Ereignis ein, auch wenn der Schaden erst nachträglich entdeckt werden sollte.

12.3. Jede Haftung der Providerin oder ihrer Erfüllungsgehilfen für andere oder weitergehende Ansprüche und Schäden, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren, indirekten oder Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangener Nutzung, nicht realisierten Einsparungen, Verdienst-, Betriebs- oder Produktionsausfall - unabhängig von ihrem Rechtsgrund - ist ausdrücklich ausgeschlossen.

12.4. Die Providerin haftet in keinem Fall für widerrechtlichen Inhalt der bei ihm gespeicherten Daten oder deren missbräuchliche Verwendung durch Kund:innen.

12.5. Diese Haftungsregeln gelten unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung. Vorbehalten bleibt eine weitergehende zwingende gesetzliche Haftung, bspw. für grobe Fahrlässigkeit oder rechtswidrige Absicht.

13. Laufzeit

13.1. Dauer und ordentliche Beendigung

Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft und wird für eine initiale Vertragsdauer von drei (3) Monaten abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht durch eine der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von einem (1) Monat vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird.

13.2. Ausserordentliche Beendigung

13.2.1. Der Vertrag kann kund:innenseitig zudem jederzeit ausserordentlich, mit einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat auf ein Monatsende hin, aus einem von der Providerin zu verantwortenden wichtigen Grund schriftlich gekündigt werden, sofern der Grund von der Providerin, nach schriftlicher Mitteilung des Kunden, nicht innert angemessener Frist (mindestens 30 Tage) behoben wurde. Vorbehalten bleiben desweitern die Sonderkündigungsrechte in den Fällen von Ziffer 9.2 und 14.6.

13.2.2. Der Vertrag kann von der Providerin jederzeit ausserordentlich, mit einer Kündigungsfrist von zwei (2) Wochen aus einem nicht von der Providerin zu verantwortendem wichtigem Grunde schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen die ANB verstossen wurde oder diesbezüglich ein begründeter Verdacht besteht, wenn ein begründeter Verdacht auf strafbare Handlungen zum Nachteil der Providerin besteht, bei gesetzeswidriger Nutzung, in Fällen von 14.3 (Exportkontrolle) und 14.4 (höhere Gewalt) oder wenn Kund:innen im Falle eines Zahlungsverzuges auch nach Ansetzung einer letzten, angemessenen Zahlungsfrist mit Androhung der Kündigung keine Zahlung leisten.

13.3. Folgen der Beendigung

Auf den Zeitpunkt des Vertragsendes wird insbesondere die kund:innenseitige Zugriffsmöglichkeit auf den Cloud-Service eingestellt. Die kund:innen Daten werden sodann von der Providerin gemäss Ziffer 6.5.3 zum Download zur Verfügung gestellt. Weitergehende in diesem Vertrag nicht vorgesehene nachvertragliche Dienstleistungen der Providerin sind nur dann und insoweit geschuldet, als sie zwischen den Parteien explizit vereinbart werden.

14. Verschiedene Bestimmungen

14.1. Vertraulichkeit

14.1.1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Wahrung der Vertraulichkeit aller nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen, welche sich auf die geschäftliche Sphäre der anderen Partei beziehen und ihnen bei Vorbereitung und Durchführung dieses Vertrages zugänglich werden, einschliesslich des Inhalts eines allfälligen Hauptvertrags und allfälliger Beilagen.

14.1.2. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf allfällige Erfüllungsgehilfen; die Vertragsparteien haben diesbezüglich geeignete organisatorische und technische Massnahmen sicherzustellen. Die Pflicht zur Vertraulichkeit bleibt, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht, auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht.

14.2. Datenschutz

Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass Abschluss und Erfüllung dieses Vertrages zu einer Bearbeitung personenbezogener Daten über die Vertragsparteien, deren Mitarbeiter, Unterauftragnehmer usw. führen kann. Die bekanntgebende Partei wird in solchen Fällen durch geeignete organisatorische, technische und vertragliche Vorkehrungen für die Gewährleistung des Datenschutzes sorgen.

14.3. Exportkontrolle

Den Kund:innen ist bekannt, dass der Cloud Service den Exportgesetzgebungen verschiedener Länder unterliegen kann und sie verpflichten sich, den Cloud Service nicht in Länder oder an natürliche oder juristische Personen zu exportieren bzw. Zugriffe durch Personen zu erlauben, für die gemäss den entsprechenden Gesetzgebungen ein Exportverbot gilt. Die Providerin ist zudem berechtigt, aufgrund von auf ihn anwendbaren Bestimmungen in Bezug auf Handelssanktionen oder Embargos, den kund:innen Zugang zum Cloud Service einzuschränken, zeitlich zu sistieren oder im Sinne eines wichtigen Grundes zu beenden.

14.4. Höhere Gewalt

Die Parteien sind von der Verpflichtung zur Leistung aus diesem Vertrag befreit, solange und soweit die Nichterfüllung von Leistungen auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt zurückzuführen ist. Als Umstände höherer Gewalt gelten beispielsweise Krieg, Streiks, Unruhen, Enteignungen, Sturm, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen sowie andere von den Parteien nicht zu vertretende Umstände. Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen.

14.5. Verrechnung von Forderungen

Kund:innen sind zur Verrechnung von Forderungen gegenüber der Providerin nur berechtigt, soweit ihre Forderung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Providerin ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen jederzeit zur Verrechnung berechtigt.

14.6. Weiterentwicklung

Die Providerin ist berechtigt, den Cloud Service, insbesondere aber die Leistungsmerkmale der SaaS-Software weiterzuentwickeln und anzupassen, um den technischen Fortschritt und geänderte rechtliche Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Die Providerin informiert über solche Aktualisierungen des Cloud Services, sofern notwendig, innert einer angemessenen Ankündigungsfrist. Sofern die Nutzung der aktualisierten Version des Cloud Services für Kund:innen unzumutbar ist, kann der Vertrag kund:innenseitig ausserordentlich gekündigt werden. Die Kündigungsmodalitäten der ausserordentlichen Kündigung aufgrund Preisanpassung gemäss Ziffer 9 gelten analogiter.

14.7. Subunternehmungen

Die Providerin ist berechtigt, alle oder vereinzelte Leistungen, zu denen sie gemäss diesem Vertrag verpflichtet ist, durch beigezogene Subunternehmungen erbringen zu lassen. Kund:innen können von der Providerin jederzeit Auskunft über die für die Erbringung des Cloud Services eingesetzten Subunternehmungen und deren Funktion verlangen. (vgl. hierfür Ziff. 9.2. DSE) Für Handlungen oder Unterlassungen von Subunternehmungen hat die Providerin wie für ihre eigenen Handlungen oder Unterlassungen einzustehen.

15. Schlussbestimmungen

15.1. AGB Anpassungen

Diese AGB gelten in der zum Zeitpunkt des Zustandekommens jeweils aktuellen Fassung. Die Providerin kann die AGB jederzeit anpassen. Die Anpassungen treten mit ihrer Aufschaltung in Kraft. Für Anpassungen, welche eine massgebliche Änderung des vertraglichen Synallagmas darstellen, gilt analogiter Ziffer 9.2.

15.2. Schriftform

Ein allfälliger Hauptvertrag, dessen Anhänge sowie allfällige individuelle Änderungen und individuelle Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Abrede verzichtet werden.

15.3. Elektronische Unterschrift

Jede Partei stimmt zu, dass Verträge bzw. jede Änderung oder Ergänzung elektronisch signiert werden kann, und dass alle gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03) geregelten elektronischen Zertifikate hinsichtlich der Gültigkeit, Durchsetzbarkeit und Zulässigkeit den handschriftlichen Unterschriften bzw. der Schriftform gemäss Ziffer 2.1.7 gleichwertig sind.

15.4. Mitteilungen

Sofern in diesen AGB oder vertraglich nichts anderes vorgesehen ist, so sind zur Ausübung von Rechten und Pflichten bestimmte Mitteilungen in einfacher schriftlicher Form und anschliessender brieflicher Bestätigung, an die Adressen der Vertragsparteien zu richten. Gestaltungsrechte müssen immer schriftlich ausgeübt werden.

15.5. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder eines allfälligen Hauptvertrages oder seiner Anhänge ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB davon nicht berührt. Eine mangelhafte Bestimmung ist durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt. Dasselbe gilt sinngemäss für den Fall, dass diese AGB eine Regelungslücke aufweisen sollten.

15.6. Abtretung und Übertragung

Dieser Vertrag darf von der Providerin nach vorgängiger einfach schriftlicher Mitteilung an Dritte abgetreten oder auf sie übertragen werden. Ziffer 9.2. gilt analogiter.

15.7. Anwendbares Recht

Zwingendes Recht vorbehalten unterstehen diese AGB, ein allfälliger Hauptvertrag samt Beilagen/Anhänge dem schweizerischen Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 und unter Ausschluss des Kollisionsrechts.

15.8. Streiterledigung

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag in guten Treuen eine einvernehmliche Regelung anzustreben.

15.9. Gerichtsstand

Zwingende Gerichtsstände vorbehalten werden die Gerichte am Sitz der Providerin zur Entscheidung aller Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausschliesslich für zuständig erklärt, unter Vorbehalt des Rechts der Providerin, Kund:innen an deren Sitz zu belangen.

AGB Version 1.3